Was beinhaltet die Erbrechtsreform ab 2017?

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 wurde eine große Erbrechtsreform umgesetzt, die eine umfassende sprachliche und inhaltliche Modernisierung der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB gebracht hat. In Kraft getreten ist diese Reform mit 1. 1. 2017. Die neuen Regelungen sind auf Todesfälle ab diesem Zeitpunkt nun anzuwenden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 
die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe wurden erweitert

  • ein Pflegevermächtnis wurde eingeführt (dh ein gesetzliches Vermächtnis, das „dem Verstorbenen nahe stehenden” Personen zusteht, wenn sie diesen in den letzten 3 Jahren vor dem Tod mindestens 6 Monate gepflegt haben)
  • die Pflichtteilsberechnung wurde neu gestaltet
  • die pflichtteilsberechtigten Personen wurden reduziert (Eltern und weitere Vorfahren zählen nicht mehr zu diesem Kreis, sodass nur noch Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen abstrakt pflichtteilsberechtigt sind, § 757 ABGB nF)
  • ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten wurde eingeführt (§ 748 ABGB nF), das allerdings erst greift, wenn die Verlassenschaft mangels Erben den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde.

Um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, ist eine Überprüfung und Beratung im Einzelfall (und allenfalls Erstellung eines Testaments) jedenfalls ratsam. Ein Testament wird von uns immer auch im Zentralen Testamentsregister gespeichert, sodass es im Todesfall auch sicher und rasch aufgefunden werden kann.