Das Gericht hatte über eine Verlassenschaft zu entscheiden, in der ein Testament zugunsten eines Angehörigen errichtet worden war. Testamentarischer Alleinerbe war der Bruder des Verstorbenen. Der leibliche Sohn (vertreten durch uns) hätte somit nur den Pflichtteil erhalten.
Der entscheidende Punkt:
Eine der drei Testamentszeuginnen war die Schwester des eingesetzten Erben.
Nach österreichischem Recht sind Geschwister des Erben keine zulässigen Testamentszeugen. Dadurch fehlte die erforderliche Zahl an gültigen Zeugen – und das gesamte Testament war formungültig.
Der Zusammenhang war zunächst bestritten und war auch nicht sofort ersichtlich:
- Die Zeugin trat im Testament unter ihrem Ehenamen auf, ihr Geburtsname (derselbe Name wie der Verstorbene) schien in der Urkunde nicht auf.
- Innerhalb der Familie bestanden über Jahrzehnte kaum Kontakte.
- Im Testament selbst fanden sich keine weiteren Identifikationsangaben (Geburtsname, Adresse oder Verwandtschaftsverhältnis).
Die Klärung gelang letztlich durch eine Kombination aus:
- gezielter Parteibefragung (der Testamentserbe vermutete, dass seine Schwester schon verstorben war, wusste ihren Ehenamen nicht, wohl aber ihr Geburtsdatum!)
- Analyse der Personenstandsurkunden
- einer Online-Recherche in der Verstorbenensuche der Friedhöfe Wien
Dabei zeigte sich:
Die Testamentszeugin war tatsächlich die Schwester des eingesetzten Erben und wurde 2017 am Wiener Zentralfriedhof im selben Familiengrab wie ihre Mutter beigesetzt.
Die Folge:
- Das Testament war aufgrund des Formfehlers ungültig und somit unbeachtlich
- Es trat die gesetzliche Erbfolge ein
- Der von uns vertretetene Sohn des Verstorbenen wurde Alleinerbe
- Der im Testament eingesetzte Erbe musste die gesamten Verfahrenskosten tragen
Interessant ist auch:
Obwohl auch über die Testierfähigkeit des Erblassers gestritten wurde, musste das Gericht diese Frage letztlich gar nicht entscheiden – der Formmangel allein reichte.
Die Entscheidung zeigt:
-> Auch scheinbar kleine Rechercheschritte können für die Beweisführung entscheidend sein.
-> Formvorschriften bei Testamenten sind streng. Bei letztwilligen Verfügungen sind Formvorschriften keine Formalität, sondern können über das gesamte Erbe entscheiden.
Deshalb achten wir in der Praxis besonders darauf:
✔️ Formgültige Errichtung von Testamenten
✔️ Registrierung im Zentralen Österreichischen Testamentsregister
Damit wird sichergestellt, dass der letzte Wille nicht nur gültig ist, sondern im Todesfall auch tatsächlich gefunden und berücksichtigt wird.